Service - Kundendienst
Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Allgemeines
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Für unsere Lieferungen und Leistungen, auch Auskünfte, Angebote,
Beratungen und Reparaturen, gelten die nachstehenden Bedingungen. Bedingungen
des Auftraggeber gelten nur, wenn und soweit wir sie ausdrücklich schriftlich
anerkennen.
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Ansonsten haben unsere Innen- und Außendienstmitarbeiter keine Befugnis,
abweichende oder ergänzende Vereinbarungen zu treffen oder Sonderkonditionen
zu gewähren.
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Gem. § 33 BDSG weisen wir darauf hin, dass Daten unserer Auftraggeber
von uns EDV-mässig gespeichert und verarbeitet werden, soweit dies
zur ordnungsgemäßen Abwicklung der Geschäftsverbindung erforderlich
ist.
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Die Abtretung von Forderungen gegen uns an Dritte ist ausgeschlossen.
§ 354 a HGB bleibt unberührt.
II. Überlassene Unterlagen
Zum Angebot des Werkunternehmers gehörige Unterlagen wie Abbildungen,
Zeichnungen usw. sind nur annähernd als maß- und gewichtsgenau anzusehen,
es sei denn, die Maß- und Gewichtsgenauigkeit wurde ausdrücklich
bestätigt. An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Auftraggeber
überlassenen Unterlagen, wie z.B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten
wir uns das Eigentumsund Urheberrecht vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten
nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dem Auftraggeber
unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des
Auftraggebers nicht innerhalb der Frist von Abschnitt III.2 annehmen, sind diese
Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden. Wird der Auftrag nicht
erteilt, so sind kundenindividuell erstellte Unterlagen unaufgefordert und in
allen anderen Fällen nach Aufforderung unverzüglich zurückzusenden.
III. Angebot und Vertragsabschluss
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Unsere Angebote sind unverbindlich, sofern auf die Verbindlichkeit im
Angebot nicht ausdrücklich hingewiesen wird.
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Die vom Auftraggeber unterzeichnete Bestellung ist ein bindendes Angebot.
Wir können dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung
einer Auftragsbestätigung annehmen oder innerhalb dieser Frist die
bestellte Ware zusenden oder mit den Leistungen beginnen.
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Alle Angaben über unsere Waren und Leistungen, insbesondere die
in unseren Angeboten und Druckschriften enthaltenen Abbildungen, Zeichnungen,
Gewichts-, Maß- und Leistungsangaben, sind als annähernd zu betrachtende
Durchschnittswerte. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale,
sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Ware. Soweit nicht Grenzen
für zulässige Abweichungen ausdrücklich in der Auftragsbestätigung
festgelegt und als solche bezeichnet sind, sind in jedem Fall branchenübliche
Abweichungen zulässig.
IV. Preise
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Maßgebend sind ausschließlich die in unserer Auftragsbestätigung
genannten Preise. Zusätzliche Leistungen werden gesondert berechnet.
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Sämtliche Preise sind Nettopreise ohne Umsatzsteuer, die der Auftraggeber
in der jeweiligen gesetzlichen Höhe zusätzlich zu entrichten hat.
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Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist, gelten
unsere Preise ab Betriebssitz des Auftragnehmers. Der Auftraggeber hat zusätzliche
Frachtkosten, besondere, über die handelsübliche Verpackung hinausgehende
Verpackungskosten, Nebengebühren und öffentliche Abgaben zu tragen.
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Kosten für die nicht durchgeführten Aufträge Da Fehlersuchzeit
Arbeitszeit ist, wird - im Falle, dass keine Gewährleistungsarbeiten
vorliegen - der entstandene und zu belegende Aufwand dem Kunden in Rechnung
gestellt, wenn ein Auftrag nicht durchgeführt werden kann, weil: 1.
der beanstandete Fehler unter Beachtung der Regeln der Technik nicht festgestellt
werden konnte; 2 . der Kunde den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt;
3 . der Auftrag während der Durchführung zurückgezogen wurde;
4 . die Empfangsbedingungen bei Nutzung entsprechender Produkte aus dem
Bereich Unterhaltungselektronik nicht einwandfrei gegeben sind.
V. Lieferung
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Lieferfristen und Termine gelten nur nach ausdrücklicher schriftlicher
Bestätigung als vereinbart. Lieferfristen (Termine) beginnen mit dem
Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor eindeutiger Klärung
aller Einzelheiten des Auftrages unter Beibringung etwa erforderlicher Bescheinigungen.
Sie gelten mit der fristgerechten Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten,
wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden
kann.
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Bei Fristen und Terminen, die in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich
als fest bezeichnet sind, kann uns der Auftraggeber zwei Wochen nach deren
Ablauf eine angemessene Frist zur Lieferung/Leistung setzen. Erst mit Ablauf
dieser Nachfrist können wir in Verzug geraten.
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Fristen und Termine verlängern sich unbeschadet unserer Rechte aus
Verzug des Auftraggebers um den Zeitraum, um den der Auftraggeber seinen
Verpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt. Im Falle einer Pflichtverletzung
durch uns gleich aus welchem Grunde haften wir für Schadensersatzansprüche
gleich welcher Art nur nach Maßgabe von Abschnitt XI dieser Bedingungen.
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Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.
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Der Auftraggeber ist zum Rücktritt vom Vertrag nach den gesetzlichen
Bestimmungen berechtigt, es sei denn, dass das Hindernis nur vorübergehender
Natur und die Verschiebung des Leistungstermins dem Auftraggeber zumutbar
ist.
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Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, wenn diese
dem Auftraggeber zumutbar sind.
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Steht dem Auftraggeber ein vertraglich vereinbartes oder gesetzliches
Rücktrittsrecht zu und setzen wir dem Auftraggeber für dessen
Ausübung eine angemessene Frist, so erlischt das Rücktrittsrecht,
wenn nicht der Rücktritt vor dem Ablauf der Frist erklärt wird.
Der vereinbarte Liefer- oder Fertigstellungstermin ist nur dann verbindlich,
wenn die Einhaltung nicht durch Umstände, die der Werkunternehmer nicht
zu vertreten hat, unmöglich gemacht wird. Als solche Umstände
sind auch Änderungen sowie Fehlen von Unterlagen (Baugenehmigung u.
a.) anzusehen, die zur Auftragsdurchführung notwendig sind. Der Kunde
hat in Fällen des Verzugs (bei der Erstellung von Bauleistungen) nur
dann den Anspruch aus § 8 Nr. 3 VOB/B, wenn für Beginn und Fertigstellung
eine Zeit nach dem Kalender schriftlich vereinbart war und der Kunde nach
Ablauf dieser Zeit eine angemessene Stand: 30. Mai 2005 Seite 1 von 5 Nachfrist
gesetzt und erklärt hat, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist
den Auftrag entziehen wird.
VI. Versand, Gefahrenübergang, Annahmeverzug
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Versand und Transport erfolgen stets auf Gefahr des Auftraggebers. Die
Gefahr geht, auch bei Teillieferungen, auf den Auftraggeber über, sobald
die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben
worden ist oder zwecks Versendung unser Lager oder bei Lieferung ab Werk
unser Werk verlassen hat.
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Verzögert sich die Versendung der Lieferung aus Gründen, die
beim Auftraggeber liegen, geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung
und des zufälligen Untergangs mit Anzeige der Versandbereitschaft an
den Auftraggeber über. Lagerkosten nach Gefahrenübergang trägt
der Auftraggeber. Wir sind berechtigt, hierfür 1 % der Bruttoauftragssumme
monatlich zu berechnen. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
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Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz
der uns entstehenden Aufwendungen zu verlangen. Mit Eintritt des Annahmeverzuges
bei Lieferungen geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und
des zufälligen Untergangs auf den Auftraggeber über.
VII. Zahlung
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Zahlungen sind in Euro zu leisten und haben porto- und spesenfrei zu
erfolgen. Wechsel und Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung
und werden ohne Verpflichtung zur rechtzeitigen Vorzeigung und Protesterhebung
angenommen.
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Zahlungen haben sofort nach Rechnungsstellung netto, jeweils ab Rechnungsdatum,
zu erfolgen.
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Bei Überschreitung von Zahlungsfristen sind wir berechtigt, Zinsen
in Höhe der jeweiligen Banksätze für Überziehungskredite,
mindestens aber in Höhe von 5 %-Punkten über dem Zinssatz für
Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank (SRF-Satz)
zu berechnen. Jeder Vertragsteil ist berechtigt, einen anderen Zinsnachteil
nachzuweisen. Ansprüche im Verzugsfalle bleiben unberührt. Für
die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Eingang des Geldes und
nicht dessen Absendung an.
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Soweit Kosten und Zinsen anfallen, sind wir berechtigt, Zahlungen zunächst
auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
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Dem Auftraggeber steht das Recht zur Aufrechung nur zu, wenn seine Gegenansprüche
rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung
eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur insoweit befugt,
als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
Bei Kaufleuten ist die Zurückhaltung von Zahlungen wegen oder die Aufrechnung
mit Gegenansprüchen durch den Auftraggeber nur zulässig, wenn
diese Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt
sind.
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Alle unsere Forderungen auch solche aus anderen Verträgen
mit dem Auftraggeber werden unabhängig von der Laufzeit etwa
hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig im Falle
des Zahlungsverzuges, Wechselprotestes oder der Zahlungseinstellung des
Auftraggeber oder wenn uns sonst Umstände bekannt werden, die zu begründeten
und erheblichen Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit
des Auftraggebers Anlass geben. Das gilt auch dann, wenn diese Umstände
auf Seiten des Auftraggebers schon bei Vertragsabschluss vorlagen, uns jedoch
nicht bekannt waren oder bekannt sein mussten. In allen genannten Fällen
sind wir auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung
oder Sicherheitsleistung auszuführen und, wenn die Vorauszahlung oder
Sicherheit nicht binnen zwei Wochen geleistet wird, ohne erneute Fristsetzung
vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
VIII. Eigentumsvorbehalt
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Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur
Erfüllung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund,
einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten Forderung,
aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen. Das gilt
auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.
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Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller
im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete
Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne des Abs. 1. Bei Verarbeitung, Verbindung
und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Auftraggeber
steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes
der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt
unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt
der Auftraggeber bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem
neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware
und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte
gelten als Vorbehaltsware im Sinne des Abs. 1.
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Der Auftraggeber ist nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes
und solange er nicht im Verzug ist berechtigt, die Vorbehaltsware weiter
zu veräußern, zu verarbeiten oder mit anderen Sachen zu verbinden
oder sonst einzubauen (nachstehend auch kurz Weiterveräußerung
genannt). Jede anderweitige Verfügung über die Vorbehaltsware
ist unzulässig. Von dritter Seite vorgenommene Pfändungen oder
sonstige Zugriffe auf die Vorbehaltsware sind uns unverzüglich anzuzeigen.
Alle Interventionskosten gehen zu Lasten des Auftraggebers, soweit sie von
dem Dritten (Gegner der Widerspruchsklage) nicht eingezogen werden können
und die Drittwiderspruchsklage berechtigterweise erhoben worden ist. Stundet
der Auftraggeber seinem Abnehmer den Kaufpreis, so hat sich gegenüber
diesem das Eigentum an der Vorbehaltsware zu den gleichen Bedingungen vorzubehalten,
unter denen wir uns das Eigentum bei Lieferung der Vorbehaltsware vorbehalten
haben; jedoch ist der Auftraggeber nicht verpflichtet, sich auch das Eigentum
hinsichtlich der gegenüber seinem Abnehmer erst künftig entstehenden
Forderungen vorzubehalten. Anderenfalls ist der Auftraggeber zur Weiterveräußerung
nicht ermächtigt.
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Die Forderungen des Auftraggebers aus der Weiterveräußerung
der Vorbehaltsware werden bereits hiermit an uns abgetreten. Sie dienen
in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Der Auftraggeber
ist zu einer Weiterveräußerung nur berechtigt und ermächtigt,
wenn sichergestellt ist, dass die ihm daraus zustehenden Forderungen auf
uns übergeben.
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Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber zusammen mit anderen, nicht
von uns gelieferten Waren zu einem Gesamtpreis veräußert, so
erfolgt die Abtretung der Forderung aus der Veräußerung in Höhe
des Rechnungswertes unserer jeweils veräußerten Vorbehaltsware.
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Wird die abgetretene Forderung in eine laufende Rechnung aufgenommen,
so tritt der Auftraggeber bereits hiermit einen der Höhe nach dieser
Forderung entsprechenden Teil des Saldos einschließlich des Schlusssaldos
aus dem Kontokorrent an uns ab.
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Der Auftraggeber ist bis zu unserem Widerruf zur Einziehung der an uns
abgetretenen Forderungen ermächtigt. Wir sind zum Widerruf berechtigt,
wenn der Auf- Stand: 30. Mai 2005 Seite 2 von 5 traggeber seinen Zahlungsverpflichtungen
aus der Geschäftsverbindung mit uns nicht ordnungsgemäß
nachkommt oder uns Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit
des Auftraggeber erheblich zu mindern geeignet sind. Liegen die Voraussetzungen
für die Ausübung des Widerrufsrechtes vor, hat der Auftraggeber
auf unser Verlangen hin uns unverzüglich die abgetretenen Forderungen
und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug der Forderungen erforderlichen
Angaben zu machen, uns die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen
und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen. Wir sind auch selbst zur Abtretungsanzeige
an den Schuldner berechtigt.
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Übersteigt der Wert (bei Forderungen der Nennwert, bei beweglichen
Sachen der Schätzwert) der für uns bestehenden Sicherheiten die
gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 50 v. H., sind wir auf Verlangen
des Auftraggeber insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl
verpflichtet.
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Wenn wir den Eigentumsvorbehalt geltend machen, so gilt dies nur dann
als Rücktritt vom Vertrag, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich
erklären. Das Recht des Auftraggeber, die Vorbehaltsware zu besitzen,
erlischt, wenn er seine Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertrage
nicht erfüllt.
IX. Abnahme
1. Nach Durchführung der Arbeiten führen wir mit Ihnen eine Abnahme
durch. 2. Die Arbeit ist abgenommen und die Abnahme ist erfolgt, wenn die Arbeit
den Abnahmetest erfolgreich bestanden hat. Die Abnahme kann wegen eines Mangels,
der den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit nur unerheblich mindert, nicht verweigert
werden. 3. Wenn Sie auf eine Abnahme verzichten oder nach Aufforderung an diesem
Termin nicht teilnehmen, sind wir berechtigt, diesen auch ohne Sie durchzuführen
und Sie sind verpflichtet, die Resultate der Abnahme zu akzeptieren. Kosten,
die durch eine von uns nicht verschuldete Verzögerung der Abnahme entstehen,
sind von Ihnen zu tragen. In jedem Fall gilt die Arbeit bzw. Werk als abgenommen,
wenn Sie die Arbeit bzw. Werk in Gebrauch genommen haben.
X. Gewährleistung und Rügepflicht
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Ist der Auftraggeber ein Kaufmann, ist er verpflichtet, die gelieferten
Waren unverzüglich nach Eintreffen bei ihm auf Vollständigkeit
und Ordnungsmäßigkeit sorgfältig zu untersuchen. Die Rügefrist
im Sinne von § 377 Abs. 1 und 2 Handelsgesetzbuch beträgt 8 Tage;
maßgeblich ist der Zugang einer schriftlichen Nachricht (auch per
Telefax). Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche aus
Waren beträgt bei Verbrauchern zwei Jahre bei Unternehmern ein Jahr;
dies gilt nicht bei einem Mangel, der in einem dinglichen Recht eines Dritten
besteht, auf Grund dessen Herausgabe der Sache verlangt werden kann.
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Die beanstandete Ware ist uns in der Original- oder einer gleichwertigen
Verpackung zur Überprüfung zurückzusenden. Bei berechtigter
und fristgemäßer Mängelrüge beheben wir die Mängel
im Wege der Nacherfüllung nach unserer Wahl durch die Beseitigung des
Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache, dabei tragen wir die
Mangelbeseitigungskosten soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass
der Liefergegenstand vom Auftraggeber an einen anderen als den Erfüllungsort
verbracht worden ist. Wir sind berechtigt, nach den gesetzlichen Bestimmungen
eine Nacherfüllung zu verweigern. Im Falle der Verweigerung der Nacherfüllung,
ihres Fehlschlagens oder ihrer Unzumutbarkeit für den Auftraggeber
ist dieser zum Rücktritt oder zur Minderung (Herabsetzung der Vergütung)
gemäß der Bestimmung der nachfolgenden Ziff. 3 berechtigt. Eine
Gewährleistung für Mängel am gelieferten Produkt oder an
Produktteilen, die ihre Ursache im üblichen Verschleiß haben,
ist ausgeschlossen.
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Zum Rücktritt vom Vertrag soweit ein Rücktritt nicht
gesetzlich ausgeschlossen ist oder zur Minderung des Kaufpreises
ist der Auftraggeber erst nach erfolglosem Ablauf einer von ihm gesetzten
angemessenen Frist zur Nacherfüllung berechtigt, es sei denn, die Fristsetzung
ist nach den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich (§ 323 Abs. 2; §
440 BGB, § 441 Abs. 1 BGB). Im Fall des Rücktritts haftet der
Auftraggeber für Verschlechterung, Untergang und nicht gezogene Nutzungen
nicht nur für die eigenübliche Sorgfalt, sondern für jedes
fahrlässige und vorsätzliche Verschulden.
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Für etwaige Schadensersatzansprüche und Aufwendungsersatzansprüche
des Auftraggebers gelten die Bestimmungen in Abschnitt XI.
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Im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels oder im Falle der
Übernahme einer Garantie einer Beschaffenheit der gelieferten Sache
zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs im Sinne von § 444 BGB (Erklärung
des Verkäufers, dass der Kaufgegenstand bei Gefahrenübergang eine
bestimmte Eigenschaft hat und dass der Verkäufer verschuldensunabhängig
für alle Folgen ihres Fehlens einstehen will) richten sich die Rechte
des Auftraggeber ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
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Wir sind neben den gesetzlichen Verweigerungsgründen
zur Verweigerung der Nacherfüllung auch dann und solange berechtigt,
wie uns der Auftraggeber nicht auf unsere Aufforderung hin die beanstandete
Ware zugesandt hat; ein Rücktrittsrecht oder Minderungsrecht steht
dem Auftraggeber wegen einer solchen Verweigerung nicht zu. Mängelrechte
stehen dem Auftraggeber nicht zu, wenn ohne unsere Zustimmung Eingriffe
oder Änderungen an der Ware vorgenommen wurden, es sei denn, der Auftraggeber
weist nach, dass der Mangel nicht durch diese Eingriffe oder Änderungen
verursacht wurde.
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Handelt es sich bei dem Endabnehmer des Kaufgegenstandes in der Lieferkette
um einen Verbraucher, so ist der Auftraggeber unter den weiteren
Voraussetzungen des § 377 Handelsgesetzbuch zum Rückgriff
nach den gesetzlichen Bestimmungen (§§ 478, 479 BGB) berechtigt,
jedoch stehen dem Auftraggeber etwaige Schadensersatzansprüche und
Aufwendungsersatzansprüche nur nach Maßgabe von Abschnitt XI
zu.
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Ein Mangel liegt nicht vor bei branchenüblichen Abweichungen der
gelieferten Ware von der Auftragsbestätigung. Bei Waren, die als deklassiertes
oder gebrauchtes Material verkauft worden sind, stehen dem Käufer keine
Ansprüche wegen etwaiger Mängel zu.
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Wenn unsere Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen
an den Lieferungen bzw. Leistungen vorgenommen, Teile ausgewechselt oder
Verbrauchsmaterialien verwendet werden, die nicht den Originalspezifikationen
entsprechen, entfällt jede Gewährleistung, es sei denn, dass der
Auftraggeber nachweist, dass der Mangel hierauf nicht beruht.
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Bei Arbeiten leisten wir Gewähr durch kostenlose Nachbesserung der
Arbeiten sowie durch kostenlose Nachbesserung oder Austausch mangelhaften
Materials, wenn Sie uns nachweisen, dass eine Arbeit mangelhaft oder nicht
fachgerecht durchgeführt wurde. Bei zweimaligem Fehlschlagen der Nachbesserung
haben Sie das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung
des Auftrages zu verlangen. Stand: 30. Mai 2005 Seite 3 von 5 9. Ist der
Liefergegenstand mangelhaft, so hat der Käufer folgende Rechte: Treten
Mängel auf, die nicht durch eine unsachgemäße Arbeitverursacht
sind, insbesondere also Mängel infolge natürlicher Abnutzung in
Folge unsachgemäßer Behandlung oder anderer Dritteinflüsse,
fallen diese nicht unter die Gewährleistung. Jedoch stehen dem Auftraggeber
etwaige Schadensersatzansprüche und Aufwendungsersatzansprüche
nur nach Maßgabe von Abschnitt
XI zu. Die Verjährung für Gewährleistungsansprüche beträgt
bei Verbrauchern 24 Monate. Bei Unternehmern beträgt die Verjährung
für Gewährleistungsansprüche 12 Monate.
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Der Verkäufer ist zur Nacherfüllung verpflichtet und wird diese
durch Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache
erbringen.
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Schlägt die Nachbesserung fehl, so ist der Käufer berechtigt,
vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern. Der Rücktritt
ist ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung des Verkäufers nur unerheblich
ist.
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Ein Mangel des Liefergegenstandes liegt nicht vor: Bei Fehlern, die durch
Beschädigung, falschen Anschluss oder falsche Bedienung durch den Kunden
verursacht werden, bei Schäden durch höhere Gewalt, z. B. Blitzschlag,
bei Fehlem infolge von Überbeanspruchung mechanischer oder elektromechanischer
Teile durch nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch oder durch Verschmutzung
oder außergewöhnliche, mechanische, chemische oder atmosphärische
Einflüsse. Im Bereich der Unterhaltungselektronik (Consumer Electronics)
liegt ein Mangel auch dann nicht vor, wenn die Empfangsqualität durch
ungünstige Empfangsbedingungen oder mangelhafte Antennen oder durch
äußere Einflüsse beeinträchtigt ist, bei Schäden
durch vom Kunden eingelegte, ungeeignete oder mangelhafte Batterien.
XI. Gewährleistung und Haftung
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Die Gewährleistungsfrist für alle Arbeitsleistungen, Reparaturen
usw., die keine Bauleistungen sind, und für eingebautes Material beträgt
1 Jahr.
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Für Bauleistungen gilt die VOB/B als Ganzes sowie auszugsweise die
VOB/C.
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Bei Vorliegen eines Mangels hat der Kunde dem Werkunternehmer eine angemessene
Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Der Kunde hat insbesondere dafür
Sorge zu tragen, dass der beanstandete Gegenstand zur Untersuchung und Durchführung
der Nacherfüllung dem Werkunternehmer oder dessen Beauftragung zur
Verfügung steht.
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Ist der Werkunternehmer zur Nacherfüllung verpflichtet, kann er
diese nach eigener Wahl durch Beseitigung des Mangels oder durch Neuherstellung
des Werkes erbringen.
XII. Erweitertes Pfandrecht des Werkunternehmers an beweglichen Sachen
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Dem Werkunternehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein
Pfandrecht an dem aufgrund des Auftrags in seinen Besitz gelangten Gegenstand
des Kunden zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher
durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen
geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Gegenstand im Zusammenhang stehen.
Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das
Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig sind.
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Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Kunde berechtigt, die
Vergütung zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt
ist ausgeschlossen bei Unerheblichkeit der Pflichtverletzung des Unternehmers
oder wenn Gegenstand des Vertrages eine Bauleistung ist.
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Bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Werkunternehmers oder
einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung seines
gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruht, haftet der
Werkunternehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen. Das Gleiche gilt für
sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung
des Werkunternehmers oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Pflichtverletzung seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen
beruhen. Für sonstige Schäden, die auf die Verletzung wesentlicher
Pflichten infolge leichter Fahrlässigkeit des Werkunternehmers seiner
gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, ist die Haftung
des Werkunternehmers auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden bis
zu maximal zum doppelten Wert des Auftragsgegenstandes begrenzt.
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Wird der Gegenstand nicht innerhalb 4 Wochen nach Abholaufforderung abgeholt,
kann vom Werkunternehmer mit Ablauf dieser Frist ein angemessenes Lagergeld
berechnet werden. Erfolgt nicht spätestens 3 Monate nach der Abholaufforderung
die Abholung, entfällt die Verpflichtung zur weiteren Aufbewahrung
und jede Haftung für leicht fahrlässige Beschädigung oder
Untergang. 1 Monat vor Ablauf dieser Frist ist dem Kunden eine Verkaufsandrohung
zuzusenden. Der Werkunternehmer ist berechtigt, den Gegenstand nach Ablauf
dieser Frist zur Deckung seiner Forderungen zum Verkehrswert zu veräußern.
Ein etwaiger Mehrerlös ist dem Kunden zu erstatten.
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Ausgeschlossen sind Schadenersatzansprüche für sonstige Schäden
bei der Verletzung von Nebenpflichten im Falle leichter Fahrlässigkeit.
Der Werkunternehmer haftet nicht für sonstige Schäden aus Verzug,
die auf einfacher Fahrlässigkeit beruhen; die gesetzlichen Rechte des
Kunden nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist bleiben davon unberührt.
Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und/oder Beschränkungen gelten
nicht, sofern der Werkunternehmer einen Mangel arglistig verschwiegen oder
eine selbstständige Garantie für die Beschaffenheit der Sache
übernommen hat. Ansprüche des Kunden auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen
statt des Schadenersatzanspruchs statt der Leistung bleiben unberührt.
XIII. Haftungsbegrenzung
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Im Falle einer vorvertraglichen, vertraglichen und außervertraglichen
Pflichtverletzung, auch bei einer mangelhaften Lieferung unter Einschluss
der mangelhaften Lieferung einer Gattungssache , unerlaubten Handlung
und Produzentenhaftung, haften wir auf Schadensersatz und Aufwendungsersatz
vorbehaltlich weiterer vertraglicher oder gesetzlicher Haftungsvoraussetzungen
nur im Falle des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit sowie
im Fall der leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht
(Vertragspflicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet).
Jedoch ist unsere Haftung ausgenommen der Fall des Vorsatzes
auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden beschränkt.
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Mängelansprüche für alle verkauften neuen Gegenstände
verjähren in 2 Jahren, bei gebrauchten Gegen stände in 1 Jahr
seit Ablieferung der Sache. Offensichtliche Mängel müssen innerhalb
von zwei Wochen nach Ablieferung - bezogen auf die Absendung der Anzeige
- gegenüber dem Verkäufer gerügt werden, ansonsten ist der
Verkäufer von der Mängelhaftung befreit.
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Wenn der Liefergegenstand durch unser Verschulden infolge unterlassener
oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten
Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher
Nebenpflichten insbesondere Anleitung für Stand: 30. Mai 2005
Seite 4 von 5 Stand: 30. Mai 2005 Seite 5 von 5 Bedienung und Wartung des
Liefergegenstandes im Einzelfall nicht vertragsgemäß verwendet
werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers
Ziff. 1 und 7, sowie die Regelungen unter X. 3. Für Verzögerungsschäden
haften wir bei leichter Fahrlässigkeit nur in Höhe von bis zu
5 % des mit uns vereinbarten Kaufpreises.
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Außerhalb der Verletzung wesentlicher Pflichten ist eine Haftung
für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen, in jedem Fall aber
auf die Höhe des Kaufpreises beschränkt. Ziff. 2 bleibt unberührt.
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Die in den Ziff. 1 3 enthaltenen Haftungsausschlüsse und
-beschränkungen gelten nicht im Fall der Übernahme einer Garantie
für die Beschaffenheit der Sache im Sinne des § 444 BGB (siehe
Abschnitt X Ziff. 5), im Fall des arglistigen Verschweigens eines Mangels,
im Fall von Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit sowie im Fall einer zwingenden Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
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Sämtliche Schadensersatzansprüche gegen uns, gleich aus welchem
Rechtsgrund, verjähren spätestens in einem Jahr seit Ablieferung
der Sache an den Auftraggeber falls dieser Kaufmann ist, im Fall der deliktischen
Haftung ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis von den den Anspruch
begründenden Umständen und der Person des Ersatzpflichtigen. Die
Regelungen dieses Absatzes gelten nicht und es gelten dann die gesetzlichen
Bestimmungen im Fall einer Haftung für Vorsatz und in den in
Ziff. 4 genannten Fällen. Etwaige kürzere gesetzliche Verjährungsfristen
haben Vorrang.
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Ist der Auftraggeber ein Zwischenhändler für die an ihn gelieferte
Sache und der Endabnehmer der Ware ein Verbraucher, gelten für die
Verjährung eines etwaigen Rückgriffsanspruches des Auftraggeber
gegen uns die gesetzlichen Bestimmungen.
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Bei Lieferung von Software haften wir, unsere Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen
für den Verlust oder die Veränderung von Daten, die durch das
Programm hervorgerufen worden sind, nur in dem Umfang, der auch dann unvermeidbar
wäre, wenn der Auftraggeber seiner Datensicherungspflicht in adäquaten
Intervallen, mindestens jedoch täglich, nachgekommen wären.
XIV. Fertigung nach Anweisungen des Auftraggebers
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Bei Fertigung nach Auftraggeberzeichnungen, Mustern und sonstigen Anweisungen
des Auftraggebers übernehmen wir für die Funktionstauglichkeit
des Produktes und für sonstige Mängel, soweit diese Umstände
auf den Auftraggeberanweisungen beruhen, keine Gewähr und Haftung.
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Der Auftraggeber stellt uns von etwaigen Ansprüchen Dritter, auch
aus Produkthaftung, gegen uns wegen durch die Ware verursachter Schäden
frei, es sei denn, dass wir den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig
verursacht haben.
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Der Auftraggeber übernimmt uns gegenüber die Gewähr, dass
die Herstellung und Lieferung der nach seinen Anweisungen gefertigten Ware
keine Schutzrechte Dritter verletzt. Im Falle der Geltendmachung von Schutzrechten
uns gegenüber sind wir ohne rechtliche Prüfung der etwaigen Ansprüche
Dritter berechtigt, nach Anhörung des Auftraggebers vom Vertrag zurückzutreten,
es sei denn, dass der Dritte die Geltendmachung der Schutzrechte innerhalb
von 8 Tagen durch schriftliche Erklärung uns gegenüber zurückzieht.
Der Auftraggeber hat uns durch die Geltendmachung der Schutzrechte etwa
entstandene Schäden zu ersetzen. Im Falle des Rücktritts sind
die von uns bisher geleisteten Arbeiten zu vergüten. Weitergehende
Rechte nach den gesetzlichen Bestimmungen bleiben unberührt.
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Die für die Durchführung des Auftrages von uns gefertigten
Formen, Werkzeuge und Konstruktionsunterlagen sind ausschließlich
unser Eigentum. Ansprüche hierauf stehen dem Auftraggeber nicht zu,
auch wenn er sich an den Kosten für die Herstellung von Formen, Werkzeugen
und Konstruktionsunterlagen beteiligt, es sei denn, dass ausdrücklich
anderes vereinbart worden ist.
XV. Geheimhaltung Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes
vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit Bestellungen unterbreiteten
Informationen nicht als vertraulich, es sei denn die Vertraulichkeit ist offenkundig.
XVI. Salvatorische Klausel Durch die Unwirksamkeit einzelner Klauseln wird
die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt. Ungültige
Klauseln sind durch solche gültigen Regelungen zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen
Zweck des Vertrages am nächsten kommen.
XVII. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
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Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist bei Lieferung ab Werk
das Lieferwerk, bei den Leistungen der Sitz des Auftraggebers.
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Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist nach
unserer Wahl unser Sitz oder der Sitz des Auftraggebers, für Klagen
des Auftraggeber ausschließlich unser Sitz. Gesetzliche Regelungen
über ausschließliche Zuständigkeiten bleiben unberührt.